Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

APO JFW NRW

§ 39 Fachlehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/39#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen in der Fachtheorie und in der fachpraktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend" beurteilt werden, nehmen an dem Fachlehrgang mit abschließender Prüfung teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/39#abs-2 (2) Für den Fachlehrgang gelten die Vorschriften für die Fachtheorie (§ 37) entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/39#abs-3 (3) Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.

§ 38 § 40