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§ 39 APO JFW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Fachlehrgang

Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen in der Fachtheorie und in der fachpraktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend" beurteilt werden, nehmen an dem Fachlehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(2) Für den Fachlehrgang gelten die Vorschriften für die Fachtheorie (§ 37) entsprechend.

(3) Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.