Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 33 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Verfasserinnen und Verfasser Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Abschnitt 5
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:
Regelform