Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Verfasserinnen und Verfasser Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Abschnitt 5
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:
Regelform