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§ 33 APO JFW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Verfasserinnen und Verfasser Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

Abschnitt 5

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:

Regelform