Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 15 Ziel der verkürzten Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung hat die Kenntnisse der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber derart zu ergänzen, zu festigen und zu vertiefen, dass sie am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erfüllen können. § 5 gilt entsprechend.