Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
APMAG§ 8 Übermittlung und Geheimhaltung von Daten
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/8#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit anderen, bei ihm gespeicherten Daten abgleichen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/8#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt dem Auswärtigen Amt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemeldeten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/8#abs-3 (3) Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative über das Bundesministerium der Verteidigung, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle der Begleitgruppe im Verlauf der Ermittlungen bekanntgewordenen Daten, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/8#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zu Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/8#abs-5 (5) Das Auswärtige Amt darf
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/8#abs-6 (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie haben die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.
Änderungsverlauf
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
-
21.12.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.