Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
APMAG§ 4 Mitwirkungspflichten
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/4#abs-1 (1) Der Verpflichtete hat die Mission und die Begleitgruppe bei der Durchführung der Ermittlungen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 8 des Übereinkommens erforderlich ist. Er hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/4#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 kann der Verpflichtete die Mitwirkung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/4#abs-3 (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.