Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung
APE§ 30 Bescheinigungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/30#abs-1 (1) Wer das kolleg24 nicht bestanden hat oder an den schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsprüfung nicht teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung, die die Leistung im Lehrgang ohne Einbeziehung der Ergänzungsprüfung und eine Bemerkung über die erfolglose oder über die unterbliebene Teilnahme an der Ergänzungsprüfung enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/30#abs-2 (2) Wer gemäß § 24 Abs. 7 die Ergänzungsprüfung nur teilweise abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung über die abgelegten Fächer und die darin erzielten Noten. Diese Noten werden bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APE/30#abs-3 (3) Die Bescheinigungen müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.