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# § 30 APE (Bayern) — Bescheinigungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer das kolleg24 nicht bestanden hat oder an den schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsprüfung nicht teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung, die die Leistung im Lehrgang ohne Einbeziehung der Ergänzungsprüfung und eine Bemerkung über die erfolglose oder über die unterbliebene Teilnahme an der Ergänzungsprüfung enthält.

(2) Wer gemäß § 24 Abs. 7 die Ergänzungsprüfung nur teilweise abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung über die abgelegten Fächer und die darin erzielten Noten. Diese Noten werden bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt.

(3) Die Bescheinigungen müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 30 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/30

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