Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung
APE§ 29 Wiederholen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/29#abs-1 (1) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin für das jeweilige Fach wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/29#abs-2 (2) Die Anmeldung in Textform für die Wiederholungsprüfung ist acht Wochen vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen.