Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 29 Wiederholen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/29#abs-1 (1) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin für das jeweilige Fach wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/29#abs-2 (2) Die Anmeldung in Textform für die Wiederholungsprüfung ist acht Wochen vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen.

§ 28 § 30