nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 APE (Bayern) — Abnahme der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ergänzungsprüfung kann an von der unmittelbaren Schulaufsicht bestimmten Berufsschulen, öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien, öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen, öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 sowie den Standorten des kolleg24 abgelegt werden.