(1) Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) Soweit aus mehreren Leistungen eine gemeinsame Durchschnittsnote zu bilden ist, ist sie auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(3) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Wer mit ausreichender Entschuldigung einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile nicht ablegt, kann die Prüfung oder fehlende Prüfungsteile zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin nachholen. Außerordentliche Nachholtermine können angesetzt werden, soweit dies organisatorisch möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf die Festsetzung eines außerordentlichen Nachholtermins besteht nicht.