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# § 22 APE (Bayern) — Lehrerkonferenz

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An jedem kolleg24-Standort besteht eine Lehrerkonferenz.

(2) Mitglieder sind alle am kolleg24 beteiligten Lehrkräfte des jeweiligen kolleg24-Standortes. Vorsitzendes Mitglied ist die Kolleggruppenleiterin oder der Kolleggruppenleiter. Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die §§ 5, 6 und 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gelten entsprechend.

(3) Die Lehrerkonferenz beschließt über

1. die Lehrgangsnoten und

2. die Entlassung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers des kolleg24.

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Zitiervorschlag: § 22 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/22

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