Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 20 Übertritt und Ausscheiden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/20#abs-1 (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf Antrag einem anderen kolleg24-Standort zugewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/20#abs-2 (2) Aus dem kolleg24 scheidet aus, wer

1. die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt,

2. seinen Austritt erklärt,

3. nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist, oder

4. wegen grober Verstöße gegen die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 10, 11 oder Nr. 12 BayEUG, vom kolleg24 entlassen wird.

§ 19 § 21