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# § 20 APE (Bayern) — Übertritt und Ausscheiden

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf Antrag einem anderen kolleg24-Standort zugewiesen werden.

(2) Aus dem kolleg24 scheidet aus, wer

1. die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt,

2. seinen Austritt erklärt,

3. nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist, oder

4. wegen grober Verstöße gegen die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 10, 11 oder Nr. 12 BayEUG, vom kolleg24 entlassen wird.

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Zitiervorschlag: § 20 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/20

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