Gesetze / Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
APAstErG§ 2 In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APAstErG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APAstErG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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