Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
AP-mDBGSV§ 5 Grundausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/5#abs-1 (1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/5#abs-2 (2) Die Grundausbildung umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/5#abs-3 (3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.