Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
AP-mDBGSV§ 28 Anwesenheit Dritter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/28#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/28#abs-2 (2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterinnen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/28#abs-3 (3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt ausschließlich der Prüfungsausschuss teil.