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# § 28 AP-mDBGSV — Anwesenheit Dritter

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen.

(2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterinnen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt ausschließlich der Prüfungsausschuss teil.

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Zitiervorschlag: § 28 AP-mDBGSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/28

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