Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

AP-mDBGSV

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/2#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den Vorbereitungsdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/2#abs-2 (2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespolizeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/2#abs-3 (3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung ist an den Standorten der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen.

§ 1 § 3