Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

AP-mDBGSV

§ 11 Verkürzung von Ausbildungsabschnitten und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/11#abs-1 (1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/11#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen wurde und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/11#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/11#abs-4 (4) Über die Zulassung von Abweichungen von Dauer und Verlauf einzelner Ausbildungsabschnitte und der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/11#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters von der in Absatz 3 vorgesehenen Zeit für Hochleistungssportlerinnen und Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlängern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/11#abs-6 (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32 unberührt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/11#abs-7 (7) (weggefallen)

§ 10 § 12