Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
AOJwDEingangsformel
Stand: 26.08.2026
Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet: