Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

AOJwD

§ 11 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Leistungen des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes werden nach folgenden Noten bewertet:

Bewertung Note = Leistung

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 10 § 12