Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW
AOJW NRW§ 7 Gestaltung der praktischen Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/7#abs-1 (1) Während des Vorbereitungsdienstes sind den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse über die Einrichtung und die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu vermitteln. Sie sind mit den im Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister anzuwendenden Vorschriften, insbesondere über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, das Waffenrecht sowie über den Waffengebrauch vertraut zu machen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den Dienstgeschäften des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister auf der Grundlage der hierfür erlassenen Dienstordnung praktisch auszubilden. Bis zur Dauer eines Monats sind sie in einer Justizvollzugsanstalt in den Aufgaben der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes beim Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterweisen. Während der Ausbildung soll Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einer Staatsanwaltschaft kennenzulernen. Außerdem sollen Sicherungstechniken systematisch geübt werden. Das Nähere, insbesondere Zeit, Häufigkeit und Dauer, regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/7#abs-2 (2) Während des Vorbereitungsdienstes können Anwärterinnen und Anwärter zum Zwecke der gemeinsamen Ausbildung bei einem dafür geeigneten Gericht bis zu drei Monate zusammengefasst werden, wenn und soweit dies im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/7#abs-3 (3) Die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter erfolgt unter der Anleitung und Aufsicht einer geeigneten Beamtin oder eines geeigneten Beamten des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/7#abs-4 (4) Die Einstellungsbehörde erstellt nach Maßgabe der Inhalte des Absatzes 1 für die praktische Ausbildung einheitliche Tätigkeitskataloge. In diesen sind die wesentlichen Tätigkeiten aufzuführen, mit denen sich die Anwärterinnen und Anwärter während ihrer praktischen Ausbildung vertraut machen müssen. Die von den Einstellungsbehörden beziehungsweise den jeweils mit der Ausbildung betrauten Behörden zu führenden Kataloge werden nach jedem Ausbildungsabschnitt auch von den Anwärterinnen und Anwärtern unterzeichnet.