Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW

AOJW NRW

§ 12 Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/12#abs-1 (1) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, kann sie oder er nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/12#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er ist auch zuständig für die Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 92 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642).

§ 11 § 13