Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 30/15Kein Wahlrecht der Behörde zwischen Klage nach dem AnfG 1999 und Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO)Zitiert von 29
1 Entscheidung zu Art 97 § 11b EGAO →
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§ 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass eines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999 gleichsteht.