Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 10a Erklärungspflicht
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 4
- BFH, 30.07.2025 – X R 7/23Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und VertrauensschutzZitiert von 3
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
- FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2022 – 7 V 7115/22
- FG Niedersachsen, 20.10.2009 – 5 K 149/05Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu Art 97 § 10a EGAO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-1 (1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-2 (2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-3 (3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-4 (4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-5 (5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden.