Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

EGAO

Art 97 § 10a Erklärungspflicht

Stand: 23.12.2022

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-1 (1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-2 (2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-3 (3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-4 (4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-10a#abs-5 (5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden.

Art 97 § 10 Art 97 § 10b