Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAO§ 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/26#abs-1 (1) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/26#abs-2 (2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und Satz 2 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2017 ist § 93 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/26#abs-3 (3) § 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 8 sowie § 93b Absatz 1a und 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2019 ist § 93 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 8 sowie § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/26#abs-4 (4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2017 begründete Geschäftsbeziehungen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/26#abs-5 (5) Für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 begründet worden sind und am 1. Januar 2018 noch bestehen, gilt Folgendes: