§ 82 Ausgeschlossene Personen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- BFH, 03.02.2004 – VII R 1/03Zitiert von 10
- OVG NRW, 26.03.2008 – 22D A 3966/01.O
- OVG NRW, 26.03.2003 – 6d A 3966/01.O
- BFH, 14.12.1983 – I R 301/81Zitiert von 4
- OVG NRW, 28.06.2023 – 31 A 3005/19.OZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG München, 07.05.2025 – M 28 K 21.6742
- OVG NRW, 14.02.2025 – 14 A 2380/19Zitiert von 3
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/82#abs-1 (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/82#abs-2 (2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/82#abs-3 (3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.