Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 29 Gefahr im Verzug

Stand: 13.04.2025

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Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 28 § 29a