§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 157
Nach Gewicht
- BFH, 22.10.2002 – VII R 56/00Zitiert von 21
- VG Weimar, 29.08.2012 – 3 K 69/12 We
- FG Baden-Württemberg, 01.04.2010 – 9 V 5068/09
- FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 – 3 KO 1/02Zitiert von 3
- FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2025 – 5 Ko 577/25
- FG Köln, 26.06.2002 – 14 K 3037/01
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.05.2026 – 14 B 184/26
- VG Cottbus, 23.04.2026 – VG 6 L 600/24
- BFH, 09.12.2025 – VII R 35/22Stromsteuerverbindlichkeiten als MasseverbindlichkeitZitiert von 1
157 Entscheidungen zu § 254 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/254#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/254#abs-2 (2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.