Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 41 Versetzung, Zeugnisse
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/41#abs-1 (1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/41#abs-2 (2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/41#abs-3 (3) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.
7. Abschnitt
Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 41 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 04.01.2022 – 19 B 1431/21Zitiert von 5
- OVG NRW, 16.05.2008 – 12 B 547/08Eingliederungshilfe: Nachrang der Jugendhilfe gegenüber öffentlichem Hausunterricht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.