Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Grundschule
AO-GS§ 2 Dauer des Besuchs der Grundschule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/2#abs-1 (1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/2#abs-2 (2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.