Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Grundschule

AO-GS

§ 2 Dauer des Besuchs der Grundschule

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/2#abs-1 (1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/2#abs-2 (2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 1 § 3