Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen
ANVO SächsKurGEingangsformel
Stand: 26.08.2026
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG ) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Landesbeirates für Kur- und Erholungsorte verordnet: