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# § 5 AMbG — Erteilung und Versagung der Genehmigung

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnetschwebebahnen nicht betrieben werden.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

- 1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,

- 2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungsfähig ist,

- 3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben

und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten.

(3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften haben.

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Zitiervorschlag: § 5 AMbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/5

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