Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 12 Personal in leitender und in verantwortlicher Stellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/12#abs-1 (1) Der Verantwortungsbereich der sachkundigen Person ist nach Maßgabe von § 19 des Arzneimittelgesetzes schriftlich oder elektronisch festzulegen. Die Aufgaben der Leitung der Herstellung und der Leitung der Qualitätskontrolle sind ebenfalls schriftlich oder elektronisch festzulegen. Zu den Aufgaben der Leitung der Herstellung gehören insbesondere
Zu den Aufgaben der Leitung der Qualitätskontrolle gehören insbesondere
Die Leitung der Herstellung und die Leitung der Qualitätskontrolle muss voneinander unabhängig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/12#abs-2 (2) Soweit Fertigarzneimittel in den Verkehr gebracht werden, sind zusätzlich die Verantwortungsbereiche von Stufenplanbeauftragten nach Maßgabe des § 63a des Arzneimittelgesetzes und von Informationsbeauftragten nach Maßgabe des § 74a des Arzneimittelgesetzes festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/12#abs-3 (3) Wer Arzneimittel oder Produkte menschlicher Herkunft herstellt oder einführt, ohne einer Erlaubnis nach § 13, § 72 oder § 72c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes zu bedürfen, hat Personen festzulegen, die für die Herstellung einschließlich der Freigabe, für die Lagerung und für die Qualitätskontrolle verantwortlich sind.