Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 12 Personal in leitender und in verantwortlicher Stellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/12#abs-1 (1) Der Verantwortungsbereich der sachkundigen Person ist nach Maßgabe von § 19 des Arzneimittelgesetzes schriftlich oder elektronisch festzulegen. Die Aufgaben der Leitung der Herstellung und der Leitung der Qualitätskontrolle sind ebenfalls schriftlich oder elektronisch festzulegen. Zu den Aufgaben der Leitung der Herstellung gehören insbesondere
Zu den Aufgaben der Leitung der Qualitätskontrolle gehören insbesondere
Die Leitung der Herstellung und die Leitung der Qualitätskontrolle muss voneinander unabhängig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/12#abs-2 (2) Soweit Fertigarzneimittel in den Verkehr gebracht werden, sind zusätzlich die Verantwortungsbereiche von Stufenplanbeauftragten nach Maßgabe des § 63a des Arzneimittelgesetzes und von Informationsbeauftragten nach Maßgabe des § 74a des Arzneimittelgesetzes festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/12#abs-3 (3) Wer Arzneimittel oder Produkte menschlicher Herkunft herstellt oder einführt, ohne einer Erlaubnis nach § 13, § 72 oder § 72c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes zu bedürfen, hat Personen festzulegen, die für die Herstellung einschließlich der Freigabe, für die Lagerung und für die Qualitätskontrolle verantwortlich sind.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
-
21.11.2016 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2623)
BGBl. 2016 I S. 2623
-
19.10.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
-
26.03.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 521)
BGBl. 2008 I S. 521
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.