Gesetze / AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
AMGZSAV§ 7 Ausnahmen vom Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Stand: 26.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/7#abs-1 (1) Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen unterliegen hinsichtlich der Auswirkungen der Verwendung der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, nicht der Haftung, wenn
Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen haben die Folgen der auf § 2 Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützten Abweichungen von dem Zweiten oder Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Im Übrigen bleibt die Haftung für schuldhaftes Handeln und für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/7#abs-2 (2) § 94 des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.