Gesetze / Arzneimittelfarbstoffverordnung
AMFarbV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMFarbV%202005/2#abs-1 (1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 2 in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMFarbV%202005/2#abs-2 (2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Färbung andere als die dort genannten Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen verwendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMFarbV%202005/2#abs-3 (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
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