Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz
AMEG§ 3 Vertretungskosten
Stand: 26.08.2026
Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten anstelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.