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§ 3 AMEG (Nordrhein-Westfalen) — Vertretungskosten

Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten anstelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.