Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten anstelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.
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Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten anstelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.