Gesetze / Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung
ALehrV§ 5 Anrechnung von Leistungen zur Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen
Stand: 08.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/5#abs-1 (1) Die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen werden wie folgt auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet:
Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können für begründete Ausnahmefälle, in denen der Aufwand für die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant höher ist, Abweichungen nach oben von bis zu 20 Prozent von den in Satz 1 genannten Werten vorsehen. Für Fälle, in denen der Aufwand für die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant niedriger ist, kann in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen von den in Satz 1 genannten Werten ohne prozentuale Beschränkung nach unten abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/5#abs-2 (2) Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen sind alle Leistungen, die nach der jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnung zur Laufbahnprüfung zählen. In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen sind die jeweils einschlägigen Vorbereitungsdienstverordnungen zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/5#abs-3 (3) Eine Prüfungszeitstunde umfasst 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/5#abs-4 (4) Eine Bearbeiterstunde ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für Prüfungsklausuren. Eine Bearbeiterstunde umfasst 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/5#abs-5 (5) Eine Bearbeiterwoche ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für das Erstellen von Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten. Vier Bearbeiterwochen entsprechen einem Monat Bearbeitungszeit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/5#abs-6 (6) Soweit die Leistung nach Absatz 1 bereits als Lehrkontaktstunde angerechnet worden ist, kann dieselbe Leistung nicht anderweitig angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/5#abs-7 (7) Zur Förderung innovativer Prüfungsformen können Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen nach den jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnungen oder vergleichbaren Regelungen auch dann angerechnet werden, wenn diese nicht in Absatz 1 genannt sind. Der Umfang der Anrechnung wird in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen geregelt; er richtet sich nach vergleichbaren, in Absatz 1 aufgeführten Leistungen.