Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 26 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom 1. Juli eines jeden Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 25.02.2010 – B 10 LW 3/09 RAlterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahrs - Rentenminderung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 02.08.2022 – L 11 R 3685/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.