Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 15 Waisenrente
Stand: 10.06.2019
Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 ALG →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 – L 22 LW 5/08
- BSG, 25.11.1998 – B 10 LW 10/97 RZitiert von 4
- BSG, 25.11.1998 – B 10 LW 5/98 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.