Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106a#abs-1 (1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106a#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 106 § 107