Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106a#abs-1 (1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106a#abs-2 (2) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 106a Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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24.07.2003 Ausfertigung
§ 106a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I 1526)
BGBl. 2003 I S. 1526
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