Gesetze / Auslandskostenverordnung

AKostV 2002

§ 3 Auslagen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKostV%202002/3#abs-1 (1) Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKostV%202002/3#abs-2 (2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fernschriftlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro werden nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKostV%202002/3#abs-3 (3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten gelten nicht als Auslagen im Sinne des Absatzes 2.

§ 2 § 4