Gesetze / Auslandskostengesetz

AKostG

§ 18 Säumniszuschlag

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/18#abs-1 (1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 100 Deutsche Mark übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/18#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/18#abs-3 (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/18#abs-4 (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs;
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.
§ 17 § 19