Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 94 Sondervermögen eigener Art
Stand: 10.06.2019
§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.