Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 93 Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/93#abs-1 (1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und eine Barablösung (§ 39) nach den für die Gewinnverteilung geltenden Vorschriften an die Gesellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. Ist für eine einzelne Gattung von Gesellschaftsanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein besonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so sind der Anleihestock und das Treuhandvermögen nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/93#abs-2 (2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/93#abs-3 (3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der Verwaltung und Verteilung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft.