Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 106 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Stand: 10.06.2019
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 106 AKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 03.11.1965 – 1 BvR 62/61Erlöschen der sog. reichsbezogenen Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände auf Grund des Allgemeinen KriegsfolgengesetzesZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.