Gesetze / Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
AIVBLehrV§ 5 Überwachung, Anwendung und Auslegung der Regelungen über die Jahreslehrverpflichtung
Stand: 25.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AIVBLehrV/5#abs-1 (1) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung überwacht die Einhaltung der Regelungen der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung sowie dieser Verordnung soweit die Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Anwendung der Vorschriften zur Jahreslehrverpflichtung. Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere verantwortlich für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AIVBLehrV/5#abs-2 (2) Ermäßigungen und Anrechnungen nach den §§ 7 bis 10 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung auf die Jahreslehrverpflichtung eines einzelnen Lehrenden dürfen insgesamt 100 Prozent nicht übersteigen. Im Übrigen gilt § 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AIVBLehrV/5#abs-3 (3) Dienstliche Tätigkeiten eines Lehrenden bei dem Zentralen Lehrbereich oder einem anderen Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung können nur übernommen und auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden, soweit die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung dies zuvor genehmigt hat. Die Gewährleistung des geregelten Lehrbetriebs im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung hat Vorrang. Es gelten die Anrechnungsregelungen dieser Verordnung.